Besonders relevant für Start-ups und dessen Investoren ist ein Urteil des Finanzgerichts Münster, das entschieden hat, dass eine Muttergesellschaft die Wertberichtigung auf ein Darlehen an ihre Tochtergesellschaft steuerlich geltend machen darf, wenn die Finanzierung als fremdüblich eingestuft wird (Az. 13 K 905/24 K).
Im konkreten Fall war die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, an der Y GmbH (Start-up) mit mindestens 46,8 % beteiligt. Sie hatte der Tochtergesellschaft u. a. ein Wandeldarlehen über 170.000 Euro gewährt. Infolge der Insolvenz der Y GmbH schrieb sie die Forderung ab. Das beklagte Finanzamt rechnete diese Gewinnminderung nach § 8b Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes außerbilanziell wieder hinzu. Die Klägerin berief sich dagegen auf die sog. Escape-Klausel in § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG. Die Darlehensgewährung sei fremdüblich erfolgt bzw. auch ein fremder Dritter hätte das Darlehen unter gleichen Umständen gewährt, sodass die Hinzurechnung nicht greifen dürfe.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Muttergesellschaft die Wertberichtigung auf ein Wandeldarlehen an ihre Tochter steuerlich geltend machen darf. Ausschlaggebend im Streitfall war, dass das Darlehen als fremdüblich galt, weil auch außenstehende Investoren der Tochter zu ähnlichen Bedingungen Darlehen gewährt hatten. Zwar seien Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen hinzuzurechnen, hier greife jedoch die sog. Escape-Klausel (§ 8b Abs. 3 Satz 7 KStG).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 4/26 anhängig.
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Letzte Änderung: 26.02.2026
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