Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine – zum Vorsteuerabzug berechtigende – Vorauszahlungsrechnung auch dann vorliegt, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis („Vorkasse“) aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung auf eine später nicht ausgeführte Leistung setzt voraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen (Az. V R 38/23).
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin zwei Rechnungen erhalten und Zahlungen in Höhe von 30.000 Euro zzgl. 5.700 Euro Umsatzsteuer für eine Photovoltaikanlage geleistet, die tatsächlich nie errichtet worden war (Opfer eines „Schneeballsystems“). Sie hatte sich an einem Modell beteiligt, bei dem Photovoltaikanlagen gekauft und anschließend verpachtet werden sollten. Die erste Rechnung beglich sie am 12.01.2011, die zweite Rechnung im Dezember 2011. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass ihr dennoch der volle Vorsteuerabzug aus den Vorauszahlungen mit den Rechnungen zustehe, da sie als Betrugsopfer gutgläubig gewesen sei und eine Vorauszahlung geleistet habe. Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Klägerin keine Verfügungsmacht an der Photovoltaikanlage erlangt habe und der Klägerin mangels Leistungsbezugs für das Unternehmen kein Vorsteuerabzug zustehe. Das Finanzgericht München als Vorinstanz erkannte ihn nur für die erste Rechnung an.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden, dass zugunsten der Klägerin, die im Hinblick auf die Aufnahme einer Verpachtungstätigkeit als Unternehmerin anzusehen war, in Bezug auf die erste Rechnung, die auch aufgrund der Verwendung des Begriffs „Vorkasse“ als Vorauszahlungsrechnung anzusehen ist, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG zu bejahen sind. Die Richter stellten jedoch klar, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung nicht voraussetzt, dass ausdrücklich „Vorkasse“, „Anzahlung“ oder „Vorauszahlung“ auf der Rechnung steht. Maßgeblich sei nicht eine bestimmte Formulierung, sondern der tatsächliche Inhalt der Rechnung. Hinsichtlich der zweiten Rechnung muss das Finanzgericht München im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hierzu hat es u. a. keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, wann genau die Zahlung im Dezember 2011 erfolgte und ob im Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung aus Sicht der Klägerin noch hinreichend sicher war.
Dabei wird das Finanzgericht im Rahmen seiner Würdigung dem Umstand besonderes Gewicht beimessen müssen, dass die Klägerin bereits im Juli 2011 mit der zweiten Rechnung die Vorsteuer geltend gemacht hat, ohne eine Zahlung auf diese Rechnung geleistet zu haben. Dies spricht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dafür, dass sie bereits im Juli 2011 von einer im Januar 2011 ausgeführten Lieferung ausging.
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Letzte Änderung: 26.02.2026
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