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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Montag, 04.05.2026

Auch während Corona: Kein Kurzarbeitergeld für Automobilzuliefererbetriebe bei anhaltender Strukturkrise

Das Sozialgericht Konstanz hat entschieden, dass ein Automobilzulieferer in einer anhaltenden Strukturkrise kein Kurzarbeitergeld mehr bekommt (Az. S 7 AL 781/21). Grund für den regelmäßig wiederkehrenden Auftragsrückgang sei der auch aus den Medien bekannte Strukturwandel in der Automobilindustrie, von dem Zuliefererbetriebe wie der der Klägerin besonders betroffen seien.

Der Betrieb stellte Presswerkzeuge für Pkw-Teile her und hatte seit 2019 immer wieder Kurzarbeitergeld erhalten. Ab Februar 2025 lehnte die Bundesagentur für Arbeit dies ab: Der Arbeitsausfall sei inzwischen „betriebsüblich“ und damit normales Unternehmensrisiko, nicht mehr ein vorübergehender Ausnahmefall.

Das Gericht bestätigte diese Sicht: Hauptursache des Auftragsrückgangs sei der Strukturwandel in der Autoindustrie (E-Mobilität, weniger Modelle, Verlagerung ins Ausland). Die Ausnahmesituation während der Corona-Pandemie könne nur teilweise und zeitweise ab 2020 als relevant angesehen werden. Bereits zeitlich überlappend mit der Corona-Pandemie seien die strukturellen Veränderungen wesentliche Gründe für den Auftragsrückgang. Diesen aber müsse die Klägerin durch ihre Betriebsorganisation begegnen.

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