Das Landgericht Koblenz hatte u. a. zu klären, ob eine Ortsgemeinde und ihre Verantwortlichen wegen grober Fahrlässigkeit für einen Arbeitsunfall haften (Az. 1 O 61/25).
Im Streitfall verlangte ein Unfallversicherungsträger von einer Ortsgemeinde, ihrem ehrenamtlichen Bürgermeister und einem Mitarbeiter Ersatz von Behandlungskosten. Ein erfahrener Bauhofmitarbeiter war bei Aufräumarbeiten schwer verunglückt, nachdem er sich eigenmächtig auf einer Europalette von einem nicht ausgebildeten Kollegen mit einem Gabelstapler in die Höhe heben ließ und aus etwa vier Metern abstürzte. Die Klägerin sah darin grob fahrlässige Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere wegen fehlender geeigneter Arbeitsmittel und unzureichender Aufsicht. Die Beklagten verwiesen hingegen auf die Erfahrung des Verunglückten und dessen eigenverantwortliches, riskantes Verhalten.
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen und einen Anspruch auf Zahlung der 76.671,08 Euro und Feststellung einer zukünftigen Einstandspflicht verneint. Es stellte klar, dass grobe Fahrlässigkeit einen besonders schweren, auch subjektiv unentschuldbaren Verstoß gegen Sorgfaltspflichten voraussetzt, der hier nicht vorlag.
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Letzte Änderung: 26.02.2026
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