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Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 28.05.2026

Aufwendungen für Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms als außergewöhnliche Belastungen?

Im Streitfall machte der Kläger die Kosten für Apheresen (Blutwäschen) zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms in seiner Einkommensteuererklärung 2023 als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Behandlungen dienten der Therapie schwerer gesundheitlicher Beschwerden nach einer COVID-19-Impfung, darunter ein Post-Vac-Syndrom und ME/CFS. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme zuvor mehrfach abgelehnt.

Im Mittelpunkt des Streits stand die Frage, ob die Aufwendungen für die Blutwäschen steuerlich berücksichtigt werden können. Der Kläger argumentierte, die Maßnahmen seien medizinisch dringend erforderlich gewesen, da andere Behandlungsmöglichkeiten fehlten und irreversible Organschäden drohten. Das beklagte Finanzamt erkannte jedoch lediglich andere Krankheitskosten, nicht aber die Kosten der Apheresen an. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Klage.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Aufwendungen für Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms jedenfalls im Jahr 2023 nur unter vorheriger Vorlage eines vor der Behandlung erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein können. Das Gericht stellte darauf ab, dass es sich bei den angewandten Verfahren im Jahr 2023 noch nicht um wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden gehandelt habe. Sowohl behandelnde Ärzte als auch der Medizinische Dienst hatten auf die fehlende Studienlage hingewiesen. Deshalb seien die Kosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vorgelegen hätte. Ein solcher vorheriger Nachweis fehlte vorliegend jedoch. Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 9 K 54/25).

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