Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied: Wird eine Debitkarte auf dem Postweg abgefangen und von Dritten missbraucht, muss die Bank den Schaden tragen. Kontobelastungen durch unbefugte Geldabhebungen sind grundsätzlich von der Bank auszugleichen, sofern nicht die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Haftung des Kontoinhabers vorliegen (Az. 17 U 62/24).
Der Kläger eröffnete Ende Juni 2019 ein Privat-Girokonto bei der Sparkasse. Die Debitkarte sollte an seine Adresse am Wohnort versandt werden. Der Kläger überwies am 27.06.2019 gut 300.000 Euro auf dieses neue Konto. In der Zeit vom 30.06.2019 bis 27.08.2019 hoben zwei inzwischen strafrechtlich verurteilte Unbefugte von diesem Konto knapp 220.000 Euro mittels 210 Geldabhebungen an Geldautomaten und durch Kartenzahlungen bei Einkäufen unter Verwendung der Debitkarte des Klägers ab. Vom Anfang Juli bis Ende August 2019 hielt sich der Kläger im Ausland auf. Nach seiner Rückkehr teilte er mit, dass er noch immer keine Karte habe und sperrte das Konto nach Kenntnisnahme der zwischenzeitlich erfolgten Abbuchungen. Nachdem die Sparkasse einen Teil des Schadens vorprozessual ausgeglichen hatten, begehrte der Kläger noch Zahlung von gut 66.000 Euro.
Das Gericht sprach ihm den restlichen Schaden von rund 66.000 Euro zu. Unstreitig lägen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor. Für diese habe die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Abbuchung auf dem Konto löse damit einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus. Der Kunde hafte nur, wenn er betrügerisch handele oder Karte/PIN vorsätzlich oder grob fahrlässig schlecht schützte. Da der Kunde in diesem Fall die Karte nie besaß, konnte er keine Schutzpflichten verletzen. Auch eine Pflicht, bei ausbleibender Karte nachzufragen, begründe keine Haftung.
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Letzte Änderung: 26.02.2026
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