Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH-Az. IX R 34/24).
Eine GmbH erhält ein Darlehen von einem verbundenen Unternehmen, für das eine andere Gesellschaft aus dem Gesellschafterkreis eine Bürgschaft übernimmt. Die GmbH muss im Jahr 2009 Insolvenz anmelden und in dem Insolvenzverfahren einigen sich der Insolvenzverwalter und die Darlehensgläubigerin darauf, dass die Anmeldung zur Insolvenztabelle zurückgenommen wird und die Gläubigerin ihre Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend macht. In der Bilanz für das Jahr 2014 wird die Verbindlichkeit vom Insolvenzverwalter ausgebucht und in den entsprechenden Steuerklärungen für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer als steuerfreie Einnahmen behandelt. Das Finanzamt erstellt aber Steuerbescheide, in denen der Ertrag als steuerpflichtig ausgewiesen wird. In dem folgenden Finanzgerichtsverfahren sieht das Gericht in der Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und der Darlehensgläubigerin keinen Verzicht auf das Darlehen. Es vertritt vielmehr die Auffassung, dass die Gläubigerin nur im Insolvenzverfahren ihre Forderung nicht mehr geltend machen wird, nicht jedoch außerhalb dieses Verfahrens, wenn die Schuldnerin später wieder Vermögen erwirbt. Der vom Finanzamt dagegen angerufene BFH folgt der Finanzgerichtsauffassung.
Nach Ansicht des BFH lag hier im Bilanzstichtag noch eine Verbindlichkeit (§ 247 Abs. 1 HGB) vor, weil es sich um Schulden handelte, zu deren Leistung sich die GmbH verpflichtet hatte. Eine Belastung bestehe nur dann nicht (mehr), wenn mit der Geltendmachung der Forderung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nicht mehr zu rechnen sei. Hier bestand die Verbindlichkeit aber weiter, ihre Geltendmachung war nur im Insolvenzverfahren ausgeschlossen worden. Der BFH sah darin ein Stillhalteabkommen, keinen Verzicht. Die Tilgung der Verbindlichkeit aus insolvenzfreiem Vermögen war der Schuldnerin jederzeit möglich. Die vom Finanzamt angeführte Regelung in § 5 Abs. 2a EStG betreffe nur die Ausbuchung von Verbindlichkeiten, die aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen getilgt werden sollen, damit sei aber kein insolvenzfreies Vermögen, z. B. die Kapitaleinlage eines Gesellschafters, gemeint. Im Übrigen hätte die GmbH auch jederzeit von der Bürgin in Anspruch genommen werden können, wenn die Gläubigerin von dieser zuvor die Darlehensrückzahlung verlangt hätte.
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Letzte Änderung: 26.02.2026
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